Kulturelle Pluralität des Rechts?
Eine Podiumsdiskussion
Am 29. April fand in der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften zu Berlin eine Podiumsdiskussion der Reihe Geisteswissenschaften im Dialog zum Thema „Recht, Kultur, Rechtskultur“ statt, die von der Max Weber Stiftung in Kooperation mit der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften organisiert wurde.
Auf dem Podium debattierten Christoph Möllers (HU Berlin/Wissenschaftskolleg), Christian Tomuschat (Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften), Richard Wittmann (Orient-Institut Istanbul) und Nadjma Yassari (Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht) zum Einfluss kultureller Vielfalt auf die aktuelle Rechtsentwicklung. Moderiert wurde die Veranstaltung von Stephan Detjen, bekannt aus dem Hauptstadtstudio des Deutschlandradios.
Integration in bestehende Rechtsordnungen
Einer der zentralen Punkte der Diskussion war die Frage, wie sich kulturelle Vielfalt in bestehende Rechtsordnungen integrieren lässt. Richard Wittmann vom Orient-Institut der Max Weber Stiftung in Istanbul argumentierte mit einem historischen Vergleich. Er betonte, dass kulturelle Vielfalt zwar eine Herausforderung darstelle, aber durchaus innerhalb eines gewissen Rahmens integrierbar sei. Als historisches Beispiel führte er das Osmanische Reich an. Ein Vielvölkerstaat, der mehrere hundert Jahre auf zwei Kontinenten bestand und allen drei Buchreligionen erlaubte, relativ friedlich nebeneinander zu koexistieren. Wittmann bemerkte allerdings in einem Nebensatz, dass die drei monotheistischen Religionen nicht auf Augenhöhe behandelt wurden – Nicht-Muslime mussten nach der religiös-definierten Rechtsordnung des Osmanischen Reiches eine Sondersteuer zahlen – ein Gesetz, das aus der Perspektive einer modernen, säkularen Rechtsordnung natürlich weder gerechtfertigt, noch zeitgemäß erscheint. Dennoch deutet dieses Beispiel an, dass kulturelle Vielfalt nur mit einem klaren Gerüst aus Regeln dauerhaft gut funktioniert.
Chancen und Grenzen der Integration
Als Chance kultureller Vielfalt wurde bereits zu Anfang der Diskussion die Möglichkeit erörtert, die eigenen Rechtsvorstellungen und Werte zu reflektieren. Um eben jene Werte ging es auch im Bezug darauf, wo genau die Grenzen zwischen unterschiedlichen „Rechtskulturen“ verlaufen. Christoph Möllers betonte, dass die in diesem Kontext viel zitierten „westlichen Werte“ nichts weiter als ein leeres Konstrukt seien, das zur Abgrenzung gegen vermeintlich fremde Einflüsse genutzt werde. Er gab zu bedenken, dass „Rechtsverhältnisse, die in anderen europäischen Ländern wie Großbritannien und Frankreich legal sind, bei uns ganz klar verfassungswidrig “ wären. Als weiteres Beispiel für einen non-existenten westlichen Wertekanon nannte Möllers die USA, die – deutlich weiter im globalen Westen gelegen – unter anderem die Todesstrafe und Waffenbesitz befürworten würden, dafür aber der Menschenwürde und dem Datenschutz viel weniger Gewicht beimessen würden, als dies in Deutschland in der Regel der Fall sei.
Darüber hinaus gab Möllers zu bedenken, dass auch Deutschland in der Vergangenheit deutlich heterogener zusammengesetzt gewesen sei, als man sich heute häufig erinnere – so galt der Katholizismus vor etwa 150 Jahren noch als ernste Gefahr für den Staat. Erst die „Weichspülung“ der Katholiken durch Integration in den preußischen Staat, die friedliche Ko-Existenz mit den Protestanten und ein paar Jahrzehnte Demokratie hätten diese kulturellen Differenzen geglättet. Eine klare Grenze für kulturelle Vielfalt gebe es aber ebenso wenig wie einen breiten Wertekonsens.
Christian Tomuschat widersprach dieser These. Er sehe in der Existenz von über die Grenzen Europas hinweg geltenden Rechten – festgehalten etwa in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen oder dem Zivilpakt – ein Zeichen dafür, dass sehr wohl ein Konsens in Bezug auf quasi universelle Werte bestünde. Tomuschat betonte, dass die Aufrechterhaltung von gegenseitigem Respekt und Toleranz ein Balance-Akt sei, den man auf vielfältige Weise umsetzen und aufrechterhalten könne.
Dieser Ansicht konterte Christoph Möllers damit, dass man mit dem Begriff der Universalität von Menschen- und Freiheitsrechten an dieser Stelle sehr vorsichtig sein müsse. Viele der konservativ-islamische Länder hätten diese Absichtserklärungen nicht bzw. nur unter bestimmten Vorbehalten unterzeichnet (islamische Gegenentwürfe zur UN-Deklaration).
Vielfalt in verschiedenen nationalstaatlichen Rechtsordnungen
In der Türkei, wie Richard Wittmann aus seinem Alltag in Istanbul berichtete, stellt die Betonung der eigenen religiösen Identität im öffentlichen Raum nichts Außergewöhnliches dar. Doch auch Länder wie die Türkei hätten nicht nur eine ethnische, sondern auch eine weltanschauliche Vielfalt, die rege verhandelt würde. Verfechter eines Laizismus nach Atatürk ständen der offenen Zurschaustellung von Religion in der Öffentlichkeit nach wie vor kritisch gegenüber, auf der anderen Seite des politischen Spektrums forderten Anhänger des politischen Islams die Wiedereinführung der Scharia. Im sozialen Alltag würde man von diesen verschiedenen Rechtsvorstellungen jedoch wenig spüren. Doch, wie Wittmann weiter berichtete, ändere eine gemäßigte Alltagspraxis wenig an gewissen Kernaussagen islamischen Rechts, die sich direkt aus dem Koran speisen und deswegen als gottgegeben und somit unveränderlich gelten. Diese beschränkten sich jedoch lediglich auf die Delikte Wegelagerei und Straßenraub, Diebstahl, Ehebruch und Meineid wegen Ehebruchs.
Nadjma Yassari berichtete, dass es auch innerhalb der muslimischen Gemeinden in der Türkei und im arabischen Raum große Unterschiede in der Auslegung des alten islamischen Rechts basierend auf juridischen Traditionen (al-Fiqh) gebe. Gerade viele der umstritteneren Rechtspraktiken, wie extreme Körperstrafen, würdenwohl auf einer traditionellen Lesart dieser Schriften beruhen. Sie betonte, dass die Lesart der meisten Rechtstexte durchaus kulturellem Wandel unterworfen sei, auch die Deutung der kanonischen Gesetze. Dies sähe man insbesondere an den Unterschiedlichen Auslegungen der Texte in unterschiedlichen islamischen Ländern, wie Saudi-Arabien oder dem Iran.
Mehrwert transregionaler Perspektiven
Eine transregionale Perspektive biete also im Hinblick auf islamische Rechtskultur den Vorteil, dass Unterschiede in der regionalen Interpretation des Rechts deutlich gemacht werden können. Um das jeweilige regionale Recht zu verstehen, Unterschiede und Gemeinsamkeiten zu überprüfen und etwaige Unvereinbarkeiten festzustellen muss jedes Recht in seinem speziellen kulturellen Kontext verstanden werden. Eine Gegenüberstellung sei aber nach wie vor schwierig, da die Einteilung in politische, religiöse, geographische oder kulturelle Räume und Gruppen immer zu einem gewissen Grad willkürlich sei und häufig das Ergebnis der Untersuchung schon vorweg nehme, so Yassari.
Gerade für Deutschland könne sich, im Gegensatz zu einem historischen Negativ-Vergleich, ein transregionaler Vergleich mit anderen Ländern lohnen, meinte Möllers. Denn die Deutschen hätten zum ersten Mal seit dem Holocaust mit einer großen religiösen Gruppe im eigenen Land zu tun, die einen wesentlichen Bestandteil der Bevölkerung ausmache.
Der aktuelle Gesetzgebungstrend stünde allerdings nicht zu Gunsten einer konfliktfreien Annäherung, wie sowohl Yassari als auch Möllers feststellten. Wo noch vor einigen Jahren Nachsicht geübt worden sei und Ausnahmen gewährt wurden, würde sich unser/das deutsche Rechtssystem auch als Reaktion auf die hitzige Flüchtlingsdebatte zusehends versteifen.
Die vollständige Diskussion können sie im folgenden Video nachverfolgen.
Auch am Forum Transregionale Studien wurde von 2010 bis 2014 zum Thema „Rechtskulturen: Confrontations beyond Comparison“ geforscht. Das Programm kombinierte interdisziplinärer Rechtsforschung mit systematischen und regionalwissenschaftlichen Herangehensweisen. Im Zentrum stand die Frage nach den Grundlagen und Kontexten des Rechts in einer Welt, in der das kompetitive, aber auch komplementäre Neben- und Miteinander verschiedener Rechtssysteme und normativer Ordnungen Teil des sozialen Alltags ist. Das Programm befindet sich derzeit in einer Phase der Umstrukturierung und Neuausrichtung.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Merle Ingenfeld (6. Juni 2016). Kulturelle Pluralität des Rechts? TRAFO – Blog for Transregional Research. Abgerufen am 14. September 2024 von https://doi.org/10.58079/usjp