Transnationale Rechtswissenschaft und die Notwendigkeit methodologischer Selbstvergewisserung
von Anna Katharina Mangold, Goethe-Universität Frankfurt/Main
Als Rechtswissenschaftlerin mit einem Schwerpunkt im nationalen öffentlichen Recht (dieses umfasst Verfassungs- und Verwaltungsrecht), dem Europarecht und völkerrechtlichen Menschenrechtsverträgen fallen mir immer wieder vielfältige transnationale Zusammenhänge auf. In der Rechtswissenschaft geht es weniger um transregionale denn um transnationale Fragen, weil nach wie vor der Nationalstaat als Rechtsquelle von überragender Bedeutung begriffen wird, wohingegen regionales Recht auch im traditionellen Nachdenken über Recht jedenfalls seit der Mitte des 20. Jahrhunderts an Bedeutung stark verloren hat.
Transnationale Rechtsfragen
Unter transnationalen Rechtsfragen verstehe ich solche, die nicht mehr allein aus einer, etwa der nationalen Rechtsordnung beantwortet werden können, sondern mit Blick auf die Verflechtung verschiedenster Rechtsquellen zu lösen sind. So gibt es neben dem klassischen nationales Recht inzwischen anerkanntermaßen auch supranationales (EU) Recht und internationales Recht (Völkerrecht). Daneben finden sich private Regelungsregime. Im transnationalen Handelsrecht etwa, oftmals als lex mercatoria bezeichnet, entstehen durch standardisierte Verträge zwischen privaten Parteien (z.B. Käufer und Verkäufer) eigene Corpora von Rechtsnormen. Diese werden in Schiedsgerichtsverfahren interpretiert und weiterentwickelt. Auch die weltweite Internet Governance ist bislang fast ausschließlich durch private Verträge entstanden; das beginnt sich nun allmählich zu ändern. Dennoch sind diese privaten Rechtssetzungen ihrerseits oftmals nach wie vor auf innerstaatliche Umsetzung angewiesen, so dass eine Gemengelage aus privat gesetztem Recht, völkerrechtlichen Vorgaben und nationalem Recht entsteht.
Während traditionelle Rechtskonzeptionen von territorialen Herrschaftsverbänden, nämlich seit der Frühen Neuzeit von Staaten ausgehen, die Rechtsgeltung also von vornherein geographisch begrenzt denken, zeichnet sich transnationales Recht dadurch aus, dass es an den Schnittstellen und Überschneidungen der oftmals noch abgetrennt und abtrennbar gedachten Rechtsordnungen zu finden ist. In transnationalen Rechtszusammenhängen zu denken bedeutet deswegen, in Relation, Komplementarität und Reziprozität zu denken. Damit gerät nicht nur die Vorstellung eines selbständigen und unabhängigen nationalen, allein in den Landesgrenzen geltenden Rechts in Zweifel, Recht gewinnt zugleich eine dynamische Eigenschaft – die Bewertung von Sachverhalten und rechtlichen Gesichtspunkten wandelt sich kontinuierlich, selbst wenn die nationalen Gesetzgebung gar nichts verändert, einfach, weil aus anderen Rechtsquellen Einflüsse eine veränderte Rechtslage bewirken. Dies führt zu komplexen Reaktionen wie in der Chemie: neue Verbindungen entstehen, manche Elemente stoßen einander ab, andere fügen sich zu interessanten Stoffen.
Ein Beispiel: Komplexes transnationales Umweltvölkerrecht
Um ein Beispiel aus meiner eigenen Forschung zu geben: Im Umweltvölkerrecht wird zunehmend der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Umweltverschmutzung nicht an Landesgrenzen Halt macht. Auch die rechtliche Regulierung der Nutzung von Umweltressourcen muss daher jenseits der Nationalstaaten geregelt werden. Die 1998 ratifizierte Aarhus-Konvention ist ein solcher umweltvölkerrechtlicher Vertrag. Nicht nur Nationalstaaten haben die Konvention unterzeichnet, sondern auch die EU ist Konventionspartei. Nachdem die EU Teile der Aarhus-Konvention in europäisches Recht umgesetzt hatte, waren alle Mitgliedstaaten der EU aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der EU verpflichtet, die umweltvölkerrechtlichen Regelungen in ihr nationales Recht umzusetzen. Die gemeinsamen Regelungen werden folglich mehrfach transformiert: von Völkerrecht in EU-Recht und schließlich in nationales Recht. Dabei ist es zu Friktionen gekommen, weil Änderungen in den nationalen Verwaltungsverfahren notwendig wurden, um effektiven Umweltschutz nach den völkerrechtlichen Vorgaben zu gewährleisten. In Deutschland ist seither ein erbitterter Kampf darum entbrannt, wer zugunsten der Umwelt klagen darf. Die völkerrechtlichen Vorgaben wollen auch Umweltverbände ein solches kollektives und altruistisches Klagerecht zusprechen, das freilich im traditionellen deutschen Verständnis nur den Einzelnen zugunsten ihrer eigenen Interessen zustehen soll. Die rechtswissenschaftlichen Diskussionen und Gerichtsverfahren dauern seit nunmehr fast 15 Jahren an.
Nimmt man in diesen Debatten einen rein nationale oder auch einen rein völkerrechtliche Perspektive ein, so besteht die Gefahr, dass die Schnittstellen, die Komplementarität und Reziprozität der Regelungen aus dem Blickfeld gerät – also eben jene Bereiche, die nach meinem Verständnis transnationale Rechtsbeziehungen entstehen lassen. Eine deutsche Umweltorganisation kann vor dem Europäischen Gerichtshof klagen, Deutschland habe den völkerrechtlichen Vertrag falsch verstanden. Ein deutsches Verwaltungsgericht kann mit der Aarhus-Konvention argumentieren und völlig überraschend einem Umweltverband auf einmal Klagerechte einräumen, wo dies nach traditioneller Lehre ausgeschlossen war.
Aus einer rein nationalen Perspektive könnte dies als Systembruch wahrgenommen werden, als Gefährdung bewährter deutscher Rechtskonzepte. Aus einer europa- oder völkerrechtlichen Perspektive erscheinen alle Widerstände in Deutschland als Obstruktionen der Regelungsziele der Aarhus-Konvention. In einer transnationalen Perspektive dagegen kann es gelingen, ein Licht auf die Verflechtungen zu werfen und deren Komplexität zu entfalten. Im Idealfall mag es solcher rechtswissenschaftlicher Forschung gelingen, den nationalen Blick zu weiten und umgekehrt europa- und völkerrechtliches Verständnis für die Strukturen des deutschen Rechts zu wecken.
In der Forschungspraxis bedeutet dies, stets in mehreren Regelungszusammenhängen zu denken. Die Komplexität steigert sich merklich gegenüber solcher Arbeit, die rein nationale Fragestellungen bedenkt. Nicht nur sind materielle Rechtsfragen zu verstehen, die regelmäßig Sachkenntnis der Regelungsbereiche voraussetzen – etwa ein Grundverständnis umweltrechtlicher Konfliktfälle (hier plakativ zugespitzt): Unternehmen wollen Umweltressourcen nutzen, um Anlagen zu errichten; Umweltverbände wollen lieber die Umwelt unangetastet lassen und erhalten. Auch die verfahrensrechtlichen und prozessualen Einbindungen sind zu berücksichtigen. Für mein Beispiel der Aarhus-Konvention erfordert dies, neben den nationalen (deutschen) verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch einschlägige Klagen vor dem Europäischen Gerichtshof und Beschwerden beim Compliance Committee zu analysieren.
Wer soll forschen?
Wenn die Beschreibung zutrifft, dass transnationale rechtswissenschaftliche Fragestellungen komplexer sind, jedenfalls aber komplexer behandelt werden müssen, als traditionelle dogmatische Ansätze suggerieren, stellt sich die Frage, ob Einzelforscher*innen diese Komplexität überhaupt noch bewältigen können oder Gruppen- und Verbundforschung die angemessene Organisationsform sind. Vorzugswürdig sind meines Erachtens intra- und interdisziplinäre Forschungsverbünde, die trotz aller altbekannten Verständigungsschwierigkeiten zwischen den Disziplinen doch zu gegenseitiger Aufklärung beitragen und das Ausmaß des Dilettantismus zu zähmen helfen können. Gleichwohl muss die Frage beantwortet werden, wie fremddisziplinäre Wissensbestände für die je eigene Disziplin zugänglich aufbereitet werden kann. Vor allem in der amerikanischen Literatur macht sich bereits länger ein Trend zur Kanonisierung von rechtswissenschaftlichen Kerntexten bemerkbar (z.B.: Kennedy/Fisher III, The Canon of American Legal Thought).
Theorie und Methodologie transnationaler rechtswissenschaftlicher Studien
Die Gründung der Zeitschrift „Transnational Legal Theory“ verweist auf die Notwendigkeit, transnationale Rechtsprozesse auch theoretisch anspruchsvoll zu begleiten. Wie in der Debatte über die Konstitutionalisierung des Völkerrechts, so ist auch bei transnationalen Rechtsphänomenen eine fast schon überbordende Theorieproduktion zu beobachten, bis hin zu einem neuen Interesse an der Theorie der Rechtsvergleichung. Bedarf hierfür besteht ohne Zweifel – wenn nicht alte, aus dem Nationalstaat bekannte Begrifflichkeiten mit neuem Inhalt gefüllt werden („neuer Wein in alten Schläuchen“), so müssen neue Begrifflichkeiten geschaffen werden. Es gilt jeweils abzuwägen, welche Strategie – alte oder neue Begrifflichkeiten – aus welchen Gründen vorzugswürdig sind.
An Stelle von dogmatischer Erörterung bieten sich bei transnationalen Rechtsfragen vielfach „case studies“ (Fallvignetten) an, welche die notwendige Komplexitätssteigerung erlauben, indem sie – wie in ethnographischen Studien üblich – „thick narratives/descriptions“ (Geertz) vorstellen. Insoweit kann von einem „ethnographic turn“ in der rechtswissenschaftlichen Forschung zu transnationalen Phänomenen gesprochen werden. Auf diese Weise lässt sich das multidisziplinäre Konzept von „law in context(s)“ wissenschaftlich in noch handhabbarer Weise einlösen. Die jeweils für relevant erachteten „context(s)“ müssen allerdings reflektiert und begründet werden.
In der deutschen Rechtswissenschaft besteht nach wie vor methodologischer Nachholbedarf. In erster Linie muss es darum gehen, überhaupt eine methodologische Selbstvergewisserung einzufordern, wie sie in anderen Sozialwissenschaften längst üblich ist. Dabei muss auch der Umgang mit der „Unausweichlichkeit des Eklektizismus“ thematisiert werden.
Omnipräsenz historischer Selbstvergewisserung
Wenn auch die „grand narratives“ bereits für tot erklärt wurden, erleben sie in der Globalgeschichte (in Deutschland etwa in den Arbeiten von Jürgen Osterhammel) derzeit doch wieder eine Renaissance. Auch in der Rechtswissenschaft besteht ein offensichtliches Bedürfnis nach historischer Reflexion. Im Völkerrecht ist das monumentale Oxford Handbook of the History of International Law auf massive Kritik wegen seines Eurozentrismus gestoßen. Der Gegenentwurf eines Third World Approach to International Law (TWAIL) widmet sich ebenfalls historischen Rekonstruktionen (etwa zur Herkunft der Menschenrechte). Ähnliches gilt für die EU-Rechtsgeschichte, die sowohl aus juristischer (etwa von mir) als auch aus historischer Sicht bearbeitet wird (New European Legal History). Dieser „historical turn“ dient offenbar nicht zuletzt der wissenschaftlichen Selbstvergewisserung. Das ist grundsätzlich begrüßenswert, verlangt aber auch eine gründliche Auseinandersetzung mit der geschichtswissenschaftlichen Methoden- wie Theoriekritik, von der die Rechtswissenschaft insgesamt viel lernen kann.
Der Beitrag entstand im Rahmen des Workshops »Reimers Konferenzen Revisited“, der am 7. und 8. Juni 2015 am Forschungskolleg Humanwissenschaften der Goethe‐Universität in Bad Homburg stattfand. Zu der Tagung haben das Forschungskolleg, der Exzellenzcluster »Die Herausbildung normativer Ordnungen« der Goethe‐Universität sowie das Forum für Transregionale Studien und die Max Weber Stiftung eingeladen..
Die Tagung griff die Fragestellungen der Reimers-Konferenzen der 1990er Jahre auf und untersuchte, inwieweit sich die Forschungsfelder seit der Veröffentlichung der Reimers-Konferenzen tatsächlich verändert haben und wie der Prozess der Diffusion zu beschreiben und welche Lehren daraus für Wissenschaftsplanung zu ziehen sind. Es diskutierten ehemalige Akteure der Reimers-Konferenzen mit den FachvertreterInnen von heute, und zwar in welcher Beziehung sich die Forschungsfelder in der Zwischenzeit fortentwickelt und welche Erwartungen diese für die Zukunft haben.
Weitere Informationen über die Veranstaltung finden Sie hier.
Folgende Interviews sind im Rahmen des Workshops entstanden:
Hannah Baader: Neue Impluse für die Kunstgeschichte gerade aus nicht-europäischen Ländern
Talia Bachir-Loopuyt und Michael Werner: Area Studies in der Musikwissenschaft?
Andreas Eckert: Abwind, Aufwind, oder gar kein Wind? Bemerkungen zur Lage der Area Studies
Isabel Feichtner: Chancen und Herausforderungen der Pluralisierung des Rechts
Daniel Leese: Sinologie in Deutschland: „Transregionale Fragestellungen bleiben auf die Qualität regionaler Forschung angewiesen“
Friederike Pannewick: Nah- und Mitteloststudien: Cultural Mobility sollte schon im Studium “mit der Muttermilch aufgesogen werfen”
Friederike Pannewick und Rachid Ouaissa: Das Marburger Modell für transregionale Nah- und Mitteloststudien
Julia Schultz: Tagungsbericht – Humanwissenschaften im 21. Jahrhundert. Reimers Konferenzen Revisited
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Citation: Anna Katharina Mangold, Transnationale Rechtswissenschaft und die Notwendigkeit methodologischer Selbstvergewisserung, in: TRAFO – Blog for Transregional Research, 20.01.2016 https://trafo.hypotheses.org/3454.
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Editorial Board (20. Januar 2016). Transnationale Rechtswissenschaft und die Notwendigkeit methodologischer Selbstvergewisserung. TRAFO – Blog for Transregional Research. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/usih
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